Promotionseignungsprüfung

Die Promotionseignungsprüfung (§7 FPromO)

In Promotionsverfahren zum Doktor der Humanbiologie findet ggf. eine Promotionseignungsprüfung statt. Die Notwendigkeit einer Promotionseignungsprüfung regelt die FPromO in §6, Absatz 3, Satz 4 und 7. Sie wird dann durchgeführt, wenn die Gesamtnote des promotionsqualifizierenden Studienabschlusses schlechter als 2,5 (aber mindestens 3,0) ist sowie in Fällen, in denen eine eindeutige Feststellung der Anerkennbarkeit eines ausländischen Studienabschluss durch die Zentralstelle für ausländischen Bildungswesen (ZAB) nicht erfolgt ist. Die Promotionseignungsprüfung dient der Feststellung der wissenschaftlichen Befähigung zur erfolgreichen Bearbeitung des Promotionsvorhabens.

Die Promotionseignungsprüfung findet als Kollegialprüfung in Form eines Kolloquiums statt und soll eine Dauer von 60 Minuten nicht überschreiten. Sie wird von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten durch einen Vortrag von maximal 20 Minuten Dauer eingeleitet und erstreckt sich anschließend auf die Grundlagen des beabsichtigten Promotionsthemas. Die Kandidatin bzw. der Kandidat muss erkennen lassen, dass sie bzw. er über die grundlegenden wissenschaftlichen Kompetenzen des Fachgebietes verfügt und damit eine erfolgreiche Bearbeitung des Themas der Dissertation zu erwarten ist.

Prüfende der Promotionseignungsprüfung sind:

  1. eine Prüferin bzw. ein Prüfer aus der Einrichtung, an der die Kandidatin bzw. der Kandidat tätig ist oder gefördert wird,
  1. eine Prüferin bzw. ein Prüfer aus der Medizinischen Fakultät,
  1. eine Prüferin bzw. ein Prüfer aus einer anderen Fakultät entsprechend dem Promotionsvorhaben
  1. der Vorsitzende des Promotionsausschusses.

Der Promotionsausschuss bestimmt nach Anhörung der Kandidatin bzw. des Kandidaten und unter Berücksichtigung eines ggf. vorliegenden Vorschlags der Betreuerin bzw. des Betreuers die Prüfenden 1 – 3.

Die Promotionseignungsprüfung wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet und hat keinen Einfluss auf die Benotung der späteren Promotionsleistung. Die Promotionseignungsprüfung kann im Falle des Nichtbestehens innerhalb eines Jahres wiederholt werden.