Ufos über dem Uniklinikum?

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Im Kollegienhaus der FAU finden vor allem Vorlesungen und Seminare der Philosophischen Fakultät statt. (Bild: FAU/Erich Malter)

Flugverbotszonen rund um Krankenhäuser gewährleisten lebenswichtige Sicherheit – neues Genehmigungsverfahren für Drohnenpilotinnen und -piloten

In der Notfallversorgung zählt jede Minute – im Ernstfall sogar jede Sekunde. „Da ist es nicht nur ärgerlich, sondern grob fahrlässig, wenn die Rettungskette durch unbedachtes Verhalten gestört wird“, sagt Stefan Brunner, zuständig für die Arbeitssicherheit am Uniklinikum Erlangen. „Erst Mitte Januar ist es dazu gekommen, dass ein Rettungshubschrauber an einer Unfallstelle nicht landen konnte, weil eine unbekannte Person eine Drohne darüber fliegen ließ. Der schwer verletzte Patient musste zunächst mit einem Rettungswagen zu einem mehrere Kilometer entfernten, sicheren Landeplatz gebracht werden. So etwas kostet unnötig Zeit und kann im schlimmsten Fall über Leben und Tod entscheiden!“ Um solche Situationen zu verhindern, gibt es in Deutschland u. a. rund um Krankenhäuser und um Flugplätze, zu denen auch der Dachlandeplatz des Uniklinikums Erlangen gehört, eine Flugverbotszone. Hier dürfen beispielsweise weder sogenannte Drohnen noch Modellflugzeuge aufsteigen. Für bestimmte Zwecke und unter definierten Voraussetzungen können Drohnenpilotinnen und -piloten trotzdem eine Fluggenehmigung erhalten. Dafür hat das Uniklinikum Erlangen nun ein Antragsverfahren etabliert.

In der Hugenottenstadt gilt, dass in einem Umkreis von 1.500 Metern rund um den Hubschrauberlandeplatz auf dem Dach des Chirurgischen Zentrums des Uniklinikums Erlangen, Maximiliansplatz 1, sämtliche Flüge unbemannter Fluggeräte, unabhängig von der Flughöhe, grundsätzlich untersagt sind. „Damit stellen wir sicher, dass die An- und Abflüge der Rettungshubschrauber nicht gefährdet werden“, erläutert Stefan Brunner. „Gleichzeitig wahren wir damit die Persönlichkeitsrechte unserer Patientinnen und Patienten, von Besucherinnen und Besuchern sowie von Dritten.“

Luftverkehrs-Ordnung

Basis dieser Flugverbotszone ist die Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO). In § 21h „Regelungen für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in geografischen Gebieten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947“ ist festgelegt, in welchen Bereichen der Betrieb unbemannter Fluggeräte (Unmanned Air Systems/UAS, Drohnen, Modellflugzeuge etc.) nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zulässig ist. So gelten auch für den Bereich des Uniklinikums Erlangen luftfahrtrechtliche Vorgaben, die in Absatz (3) unter Satz 1 und Satz 10 zu finden sind.

Uniklinikum Erlangen: besondere Lage im Herzen der Stadt

Da sich das Uniklinikum Erlangen im innerstädtischen Bereich befindet, kommt es innerhalb der Flugverbotszone regelmäßig zu Interessenskonflikten. Immer häufiger bitten gewerblich tätige Drohnenpilotinnen und -piloten, die im Kundenauftrag Bild- oder Filmaufnahmen in diesem Sicherheitsbereich anfertigen sollen, um eine Flugerlaubnis. Deshalb hat das Uniklinikum Erlangen nun auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung und in Abstimmung mit den zuständigen Behörden und Stellen ein Verfahren festgelegt, wie diesem Wunsch bestmöglich nachgekommen werden kann, ohne die Sicherheit und die Persönlichkeitsrechte übermäßig zu gefährden.

Das neue Verfahren ermöglicht es nun, unter bestimmten Voraussetzungen, Drohnenpilotinnen und -piloten für gewerbliche Bild- und Filmaufnahmen jeweils befristet für ein Jahr eine Flugerlaubnis zu erteilen. Privat begründete Flüge mit Drohnen, ferngesteuerten Modellflugzeugen und anderen unbemannten Fluggeräten sind allerdings weiterhin im Umkreis von 1.500 Metern rund um den Dachlandeplatz luftfahrtrechtlich untersagt.

Informationen und Unterlagen zur Beantragung einer Genehmigung von Flügen mit Unmanned Air Systems (UAS/Drohnen) innerhalb der Flugverbotszone rund um das Uniklinikum Erlangen

Weitere Informationen:

Stefan Brunner
09131 85-26650
stefan.brunner(at)fau.de

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